3 heit einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten zu verschaffen. Weiter ist es zur Urteilsfindung notwendig, dass die Behauptungen des Beschuldigten auf ihre Richtigkeit überprüft werden können (WYDER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auf. 2014, N. 4 zu Art. 336 StPO). Die Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung gilt selbst dann, wenn sich der Beschuldigte überhaupt nicht zur Sache einlassen oder von seinem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch machen will (WYDER, a.a.O., N. 5 zu Art. 366 StPO).