Es handelt sich hierbei sowohl um ein Recht als auch um eine Pflicht. Die Anwesenheit des Beschuldigten ist als Recht Ausfluss der Grundsätze eines fairen Verfahrens und des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf wirksame Verteidigung. Als Pflicht soll sie dem Gericht die Möglichkeit geben, sich beim Ermitteln der materiellen Wahr-