Urteile des Bundesgerichts BGer 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Die Anordnung der Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr dient dem Zweck, die Anwesenheit des Beschuldigten an der Hauptverhandlung sicherzustellen. Nach Art. 336 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person persönlich an einer Hauptverhandlung teilzunehmen, wenn Verbrechen oder Vergehen behandelt werden oder wenn die Verfahrensleitung die persönliche Teilnahme anordnet. Es handelt sich hierbei sowohl um ein Recht als auch um eine Pflicht.