2 3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zusammen mit den beiden Mitbeschuldigten D.________ und E.________ eine deliktisch erwirkte Lieferung mit elektronischen Geräten im Wert von CHF 20‘843.40 entgegengenommen zu haben, um sie anschliessend nach entsprechend noch zu erhaltender Weisung weiterzugeben.