Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. März 2020 Beschwerde. Mit Eingabe vom 1. April 2020 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 2. April 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts bzw. der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer am 7. April 2020 zugestellt.