Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 137 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. April 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Schnell, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Hehlerei (mehrfach, versucht und vollen- det), Einfuhr von Schwarzgeld Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 27. März 2020 (ARR 20 36) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Hehlerei etc. Er befindet sich seit dem 27. September 2019 in Haft. Mit Anklage- schrift vom 18. März 2020 wurde gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen versuchter und vollendeter Hehlerei sowie wegen Einführens von Schwarzgeld er- hoben. Am 27. März 2020 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Sicherheitshaft für drei Monate, d.h. bis am 27. Juni 2020, an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. März 2020 Beschwerde. Mit Eingabe vom 1. April 2020 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellung- nahme vom 2. April 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts bzw. der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer am 7. April 2020 zugestellt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anord- nung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Sicherheitshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sin- ne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens besteht. Der dringende Tatverdacht liegt vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchun- gen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein be- stimmtes strafbares Verhalten der beschuldigten Person besteht und zweitens kei- ne Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Während zu Beginn eines Strafver- fahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu kon- kretisieren (statt vieler TPF BH.2007.6 vom 24. Mai 2007 E. 3.1 m.w.H.). Wurde gegen die beschuldigte Person Anklage erhoben, so kann in der Regel davon aus- gegangen werden, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme läge nur dann vor, wenn die beschuldigte Person darzutun vermöchte, dass die Annahme des dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (siehe Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2 m.w.H.). 2 3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zusammen mit den beiden Mitbeschul- digten D.________ und E.________ eine deliktisch erwirkte Lieferung mit elektro- nischen Geräten im Wert von CHF 20‘843.40 entgegengenommen zu haben, um sie anschliessend nach entsprechend noch zu erhaltender Weisung weiterzuge- ben. Des Weiteren wird ihnen vorgeworfen, versucht zu haben, eine weitere delik- tisch erwirkte Lieferung im Betrag von 24‘307.55 entgegenzunehmen, wobei sie die Lieferung in der Meinung, sie erhalte die deliktisch erwirkten Geräte, auch entge- gennahmen, die Lieferung tatsächlich jedoch die erwarteten Geräte nicht enthielt. Dem Beschwerdeführer wird zudem vorgeworfen, eine gefälschte 500-Euro-Note, von welcher er annahm, sie sei gefälscht, in die Schweiz eingeführt zu haben in der Absicht, die Note gegen richtiges Geld einzutauschen. 3.3 Soweit ersichtlich wird das Vorliegen des dringenden Tatverdachts in der Be- schwerdeschrift nicht bestritten. Den der Beschwerdekammer zur Verfügung stehenden Akten lässt sich überdies nichts entnehmen, das den dringenden Tatverdacht – wie er in der Anklageschrift vom 18. März 2020 seinen Niederschlag fand – als unhaltbar entkräften könnte. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Diese ist zu beja- hen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Be- wertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts BGer 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Die Anordnung der Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr dient dem Zweck, die An- wesenheit des Beschuldigten an der Hauptverhandlung sicherzustellen. Nach Art. 336 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person persönlich an einer Hauptver- handlung teilzunehmen, wenn Verbrechen oder Vergehen behandelt werden oder wenn die Verfahrensleitung die persönliche Teilnahme anordnet. Es handelt sich hierbei sowohl um ein Recht als auch um eine Pflicht. Die Anwesenheit des Be- schuldigten ist als Recht Ausfluss der Grundsätze eines fairen Verfahrens und des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf wirksame Verteidigung. Als Pflicht soll sie dem Gericht die Möglichkeit geben, sich beim Ermitteln der materiellen Wahr- 3 heit einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten zu verschaffen. Weiter ist es zur Urteilsfindung notwendig, dass die Behauptungen des Beschuldigten auf ihre Richtigkeit überprüft werden können (WYDER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auf. 2014, N. 4 zu Art. 336 StPO). Die Pflicht zur Teilnahme an der Hauptver- handlung gilt selbst dann, wenn sich der Beschuldigte überhaupt nicht zur Sache einlassen oder von seinem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch machen will (WYDER, a.a.O., N. 5 zu Art. 366 StPO). Eine Dispensation einer beschuldigten Person ist deshalb restriktiv zu entscheiden und nur gutzuheissen, wenn die Anwe- senheit der beschuldigte Person für die Beurteilung nicht notwendig ist, was selbst bei Verfahren mit Verzicht auf Beweisaufnahme nicht per se gegeben ist (WYDER, a.a.O., N. 18 zu Art. 366 StPO). Bei Hauptverhandlungen mit mehreren Personen können Dispensationen einzelner beschuldigter Personen unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör problematisch sein, falls aufgrund von Aussagen während der Abwesenheit einzelner Beschuldigter eine Änderung der Anklage oder eine abweichende rechtliche Würdigung vorgenommen werden muss (WYDER, a.a.O., N. 10 zu Art. 366 StPO). Entsprechend ist ein Abwesenheitsverfahren ge- gen eine beschuldigte Person nur dann möglich, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfe- nen Straftaten zu äussern und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Abwesenheit zulässt (Art. 366 Abs. 4 StPO). Steht fest, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren nicht mehr notwendig ist und sie sich der erwarteten Sanktion nicht entziehen wird, rechtfertigt es sich folglich nicht mehr, eine be- schuldigte Person wegen Fluchtgefahr in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu belassen. Die Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift für den nicht vorbestraften Beschwerdeführer eine be- dingte Strafe von 9 Monaten beantragt. Zwar ist der Sachrichter nicht an den Antrag der Staatsan- waltschaft gebunden, doch bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, welche gegen die bedingt beantragte Strafe sprechen. Die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer der Strafe entzieht, besteht somit nicht. Da die Voruntersuchung abgeschlossen und Anklage erhoben worden ist, kann sich der Beschwerdeführer nur noch insofern dem Verfahren entziehen, als er nicht an der Hauptverhandlung erscheint. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdekammer bereits mit Entscheid vom 30. Ok- tober 2012 (BK 12 274) festgehalten, dass die Teilnahmepflicht der beschuldigten Person gemäss Art. 336 StPO die Fortdauer der Sicherheitshaft nicht zu rechtfertigen vermag, wenn für die Ausfällung eines Urteils ihre Anwesenheit nicht zwingend erforderlich ist. Zwar ist die persönliche Anwesenheit der beschuldigten Person bei der Hauptverhandlung wesentlich. Dies deshalb, weil sich das Gericht von ihr und ihrer Stellung zur Anklage einen persönlichen Eindruck verschaffen soll […]. Im Gegen- satz zum Anwesenheitsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, des Anspruchs auf wirksame Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV und der Grundsätze des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziffer 1 und 3 EMRK sowie Art. 14 UNO-Pakt II […] sowie zum Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV), ist die Anwesenheitspflicht indessen nicht auf Verfassungsstufe verankert, sondern Ausfluss der in der StPO allerdings nur noch eingeschränkt geltenden Prozess- maximen der Mündlichkeit gemäss Art. 66 und der Unmittelbarkeit gemäss Art. 343 StPO […]. Auch bei bestehender Pflicht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, muss sich eine beschuldigte Person nicht in die Verhandlung einlassen oder an der Ermittlung der Wahrheit mitwirken. Es trifft sie eben- falls keine Verantwortung für eine gesetzmässige Durchführung einer Hauptverhandlung. Zudem ist die Teilnahme an der Hauptverhandlung auch nicht zwingend erforderlich für die Ausfällung eines Ur- 4 teils, wie die Möglichkeit der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens zeigt […] (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 397 vom 19. Dezember 2013 E. 5). 4.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Annahme von Fluchtgefahr. Der angefoch- tene Entscheid ist diesbezüglich wie folgt begründet: […] Die zuständige Staatsanwältin beantragt eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie eine Geldstrafe. Der Beschuldigte befindet sich seit knapp 6 Monaten in Haft. Es ist davon auszugehen, dass die Hauptverhandlung in den nächsten 2-3 Monaten durchgeführt werden kann, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die erstandene Haft die Dauer des auszusprechenden Freiheitsentzuges übersteigen wird. Im Übrigen ist die Möglichkeit einer bedingten Strafe bei der Haftprüfung nicht zu berücksichtigen. Weiter ist nicht ersichtlich, mit welchem Einkommen sich der Beschuldigte einen Aufenthalt in der Schweiz leisten kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei einer allfälligen Freilassung untertauchen oder sich ins Ausland absetzen wird. Die Verhältnisse ha- ben sich bis heute nicht verändert. Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils. Sie wird von dem Tag berechnet, an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen hat (Art. 66c Abs. 5 StGB). Als Ausreisedatum gilt das effektive Ausreisedatum. Die Landesverweisung stellt eine strafrechtliche Massnahme dar. Sie ist daher mit den Mitteln, die für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen vorge- sehen sind, zu vollziehen. Art. 220 Abs. 2 StPO wird daher so präzisiert, dass die Sicherheitshaft ausdrücklich auch zur Sicherstellung der Landesverweisung angeordnet werden kann (BBI 2013 6050). Demnach ist das Anordnen von Sicherheitshaft auch dann zulässig, wenn ernsthaft zu befürch- ten ist, dass sich die beschuldigte Person einer drohenden Landesverweisung entzieht. […] 4.3 Die Verteidigung führt aus, es stehe keine Sanktion im Raum, deren sich der Be- schwerdeführer entziehen könne. Eine gewisse Unsicherheit, ob er im Falle einer Freilassung zur Hauptverhandlung erscheinen werde, genüge nicht, um die Sicher- heitshaft zu legitimieren. Art. 336 StPO vermöge eine Fortdauer der Haft nicht zu rechtfertigen, wenn für die Ausfällung eines Urteils die Anwesenheit der beschul- digten Person bei der Hauptverhandlung nicht zwingend notwendig sei. Die Anwe- senheitspflicht an der Hauptverhandlung sei nicht auf Verfassungsstufe verankert, sondern Ausfluss der in der StPO nur noch eingeschränkt geltenden Prozessma- ximen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit. Im Weiteren habe der Beschwerdefüh- rer nicht die Pflicht, sich auf die Verhandlung einzulassen oder an der Ermittlung der Wahrheit mitzuwirken. Schliesslich sei in Bezug auf eine mögliche Landesver- weisung anzumerken, dass eine Ausreise ins Heimatland oder ins Ausland kaum als Vereitelung des entsprechenden Vollzugs verstanden werden könne. 4.4 Die Staatsanwaltschaft entgegnet, die Beschuldigten hätten in der Untersuchung die ihnen gemachten Vorwürfe bestritten. Sie hätten bestritten, um die Herkunft der Geräte gewusst zu haben. Auch hätten sie zum Vorwurf und zu den Beweismitteln – gerade zu den ausgewerteten Mobiltelefonen – divergierende und teilweise wi- dersprüchliche Aussagen gemacht. Es werde für die Urteilsfindung wichtig sein, dass sich das Gericht durch Einvernahmen der Beschuldigten ein eigenes Bild ma- chen könne, wobei ihnen die Gelegenheit gegeben werden müsse, zu Aussagen der Mitbeschuldigten Stellung zu nehmen. Es liege Fluchtgefahr vor. 4.5 Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig. Die vorliegende Situati- on ist nicht direkt mit derjenigen im zitierten Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 13 397 vom 19. Dezember 2013 vergleichbar, soweit dieser nach über sechs Jahren sowie mit Blick auf die Weiterentwicklung der bundesgerichtli- 5 chen Rechtsprechung zum Unmittelbarkeitsprinzip überhaupt noch Geltung bean- spruchen kann. Der Beschwerdeführer ist moldawischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Er ist (grundsätzlich) in Italien wohnhaft und verfügt soweit ersichtlich über keinerlei Beziehungen zur Schweiz; abgesehen von der Freundschaft mit dem in der Schweiz ansässigen D.________. Seine Ehefrau hielt sich zum Zeitpunkt seiner Anhaltung offenbar in Kirgistan auf. Aus den Aussa- gen des Beschwerdeführers kann geschlossen werden, dass er sich zumindest teilweise in Italien aufhält und dort ansässige Personen kennt. Es besteht daher bei einer Freilassung die Gefahr, dass er sich ins Ausland, insbesondere nach Italien, absetzen und sich den Strafbehörden entziehen würde. Realistisch ist – vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie – momentan auch ein temporäres Untertau- chen in der Schweiz. Die Fluchtgefahr im Sinne des Gesetzes liegt mithin vor. Die Staatsanwaltschaft bringt des Weiteren richtig vor, dass auch wenn sie keine un- bedingte Strafe beantragt, der Beschwerdeführer dennoch unter den genannten Umständen keinen Grund, kein Interesse und auch keinen Anreiz hat, sich bei ei- ner Freilassung persönlich einem Urteil im Rahmen einer Hauptverhandlung zu stellen. Es muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass er (über die grüne Grenze) aus der Schweiz ausreisen oder sich durch Untertauchen der Strafverfol- gung entziehen würde. Der Beschwerdeschrift ist nichts zu entnehmen, was zu ei- nem gegenteiligen Schluss führen würde, zumal dort sogar ausgeführt wird, es be- stehe eine gewisse Unsicherheit, ob der Beschwerdeführer bei einer Freilassung zur Hauptverhandlung erscheinen werde. Dem Beschwerdeführer wird in erster Linie mehrfache versuchte und vollendete Hehlerei, gemeinsam begangen mit D.________ und E.________, vorgeworfen (siehe Anklageschrift vom 18. März 2020, S. 4 f.). Die drei Beschuldigten bestritten während der Untersuchung grundsätzlich den ihnen gemachten Tatvorwurf der mehrfachen, versuchten und vollendeten Hehlerei. Sie verneinten insbesondere, um die deliktische Herkunft der gelieferten Geräte gewusst zu haben und machten gemäss den plausiblen Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum Tatvorwurf und zu den vorliegenden Beweismitteln – insbesondere zu den ausgewerteten Mobilte- lefonen – unterschiedliche, teilweise unklare und widersprüchliche Aussagen (siehe dazu Haftverlängerungsantrag vom 19. Februar 2020, S. 2 f.). Unter diesen Um- ständen wird es für eine Urteilsfindung wichtig sein, dass sich das Sachgericht durch Einvernahmen der drei Beschuldigten ein eigenes Bild machen kann, wobei auch jedem der drei Beschuldigten die Gelegenheit gegeben werden muss, zu all- fälligen Aussagen der Mitbeschuldigten Stellung zu nehmen (Stichwort: rechtliches Gehör). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss grundsätzlich – gera- de in bestrittenen Fällen wie hier – ein eingehendes Beweisverfahren durchgeführt werden (vgl. dazu BGE 143 IV 288 E. 1.4.2). Folglich ist hier die Anwesenheit – anders als im Beschluss des Obergerichts BK 13 397 vom 19. Dezember 2013 – zur Absicherung des nötigen Beweisverfahrens mit Befragung der Beschuldigten notwendig. Dass sich ein Beschuldigter nicht einlassen muss, ist richtig. Ob dem aber so sein wird, wird sich erst in der Hauptverhandlung definitiv zeigen, und kann nicht zur Annahme führen, dass dem so sein wird. Es geht nicht an, dass eine un- bekannte Komponente vorwirkend zu einer Tatsache werden soll. Abgesehen da- von ist die fragliche Einlassung ein Umstand, der bei der Beweiswürdigung eben- 6 falls einbezogen werden darf. Die Anwesenheit aller drei Beschuldigten ist unter diesen Umständen für eine Urteilsfindung notwendig, auch weil der Beschwerde- führer – als einziger freigelassener und damit eventuell nicht anwesender Beschul- digter – hinsichtlich der vorzunehmenden Sachverhaltswürdigung (potenzieller in dubio-Freispruch) nicht noch besser gestellt werden soll. Da folglich insgesamt bei einer Freilassung des Beschwerdeführers davon ausge- gangen werden muss, dass er sich durch Ausreise oder durch Untertauchen der Strafverfolgung entziehen und nicht zur Hauptverhandlung erscheinen wird, ist die Anordnung der Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr legitim. Im Lichte dessen braucht im Übrigen auf die Argumentation der Verteidigung bezüglich des Vollzugs des Landesverweises nicht weiter eingegangen zu werden. 5. 5.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Es kann auf Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO ver- wiesen werden. Demnach sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzu- heben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. 5.2 Der Beschwerdeführer lässt Folgendes vorbringen: Die Vorinstanz scheint jede Dauer der Haft, welche noch nicht klarerweise Überhaft darstellt, als verhältnismässig zu betrachten und geht […] bei ihren Betrachtungen unbesehen von den Sanktionsanträgen der Staatsanwaltschaft aus. Die Vorinstanz verkennt […], dass das urteilende Gericht mit seinem Erkenntnis möglicherweise unter diesen Anträgen bleiben könnte, wie das in der Praxis grossmehrheitlich vorkommt. Mit Blick auf die bereits erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Vergleich zur erwarteten Sanktion von 6 Monaten Freiheitstrafe, erweist sich die weitere Haftdauer als nicht mehr verhältnismässig. 5.3 Geeignete Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind keine ersichtlich. Die Akten lassen zudem keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots erkennen, welche die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge haben müsste. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. September 2019 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Den drei Beschuldigten wird Hehlerei von deliktisch erhältlich gemachter Ware vorgeworfen, wobei der vorgesehene De- liktsbetrag beider Lieferungen rund CHF 44'000.00 beträgt und es nicht von den Beschuldigten zu verantworten war, dass die bestellten Waren der zweiten Liefe- rung tatsächlich nicht ausgeliefert wurden. Die den Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen können prima vista – die Beschwerdekammer greift freilich nicht dem Sachgericht vor – als planmässig, organisiert, arbeitsteilig und finanziell moti- viert angesehen werden, was eine Bestrafung, wie sie die Staatsanwaltschaft be- antragt, keineswegs unrealistisch macht. Ferner ist die Möglichkeit einer bedingten Strafe bei der Haftprüfung prinzipiell nicht zu berücksichtigen. Die Aufrechterhal- tung der Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr zur Absicherung der persönlichen Be- 7 fragung des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung erweist sich als verhält- nismässig, zumal die Hauptverhandlung bereits am 20. April 2020 stattfinden soll. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsidentin F.________ (mit den Akten) - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident G.________ - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 14. April 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9