8. Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘500.00 festgesetzt. 9. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft respektive das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.