Sollten sich sämtliche Vorwürfe bewahrheiten, dürfte sich dieses Strafmass durch den zweiten Tatkomplex («D.________») zusätzlich erhöhen. In Anbetracht dessen erweist sich die Anordnung einer dreimonatigen Untersuchungshaft durchaus als verhältnismässig. Ersatzmassnahmen, mittels welcher dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr gleich wirksam begegnet werden könnte wie mit der Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 237 StPO), sind keine ersichtlich und werden auch keine geltend gemacht. 7. Demnach sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft vorliegend erfüllt. Die Beschwerde wird abgewiesen.