Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB rechtfertigt die Anordnung von Untersuchungshaft somit sehr wohl. Im Falle des Beschwerdeführers gilt dies umso mehr, da ihm eine wiederholte Tatbegehung zur Last gelegt wird und er im Falle einer Verurteilung daher kaum mit einer reinen Geldstrafe rechnen kann. Für den ersten Tatkomplex («E.________») beantragt die Staatsanwaltschaft eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie eine Landesverweisung. Sollten sich sämtliche Vorwürfe bewahrheiten, dürfte sich dieses Strafmass durch den zweiten Tatkomplex («D.________») zusätzlich erhöhen.