Die Vorinstanz begründet, wenn auch in relativ knapper und gedrängter Form, hinreichend, warum sie die Haftvoraussetzungen und insbesondere die Verhältnismässigkeit als gegeben erachtet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen sodann, dass sich sein Empfinden, was die Schwere der ihm vorgeworfenen Taten anbelangt, offenbar nicht mit dem allgemeinen deckt. Dieses allgemeine Empfinden lässt sich direkt aus dem Strafgesetzbuch herleiten, welches den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern, unabhängig davon, wie er erfüllt wird, als Verbrechen konzipiert. Der Tatbestand von Art.