Abschliessend rügt der Beschwerdeführer, die Haftanordnung sei nicht genügend begründet und lasse sich in Anbetracht des Tatvorwurfs auch nicht begründen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer eine fehlende Begründung des Haftentscheids geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz begründet, wenn auch in relativ knapper und gedrängter Form, hinreichend, warum sie die Haftvoraussetzungen und insbesondere die Verhältnismässigkeit als gegeben erachtet.