6. Verhältnismässigkeit 6.1 Der Beschwerdeführer erachtet die Anordnung einer dreimonatigen Untersuchungshaft als unangemessen und unverhältnismässig. Die vorgeworfene Tat würde kaum die Intensität einer strafbaren sexuellen Handlung gemäss Art. 187 StGB erfüllen. Nach allgemeinem Empfinden seien die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen und bestrittenen Verfehlungen sozial zwar verpönt, aber dennoch nicht so gravierend, dass die Anordnung von Untersuchungshaft gerechtfertigt wäre. Abschliessend rügt der Beschwerdeführer, die Haftanordnung sei nicht genügend begründet und lasse sich in Anbetracht des Tatvorwurfs auch nicht begründen.