Solche negativen Folgen werden beim Opfer oft erst nach Jahren manifest, können dann aber gravierende und lang anhaltende Wirkungen zeitigen. Dementsprechend erachtet auch das Bundesgericht das geschützte Rechtsgut – die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes – als hochwertiges Gut (Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.2; MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019 E. 2 und 3a zu Art. 187 StGB). Vor diesem Hintergrund kann der verharmlosenden Argumentation des Beschwerdeführers klarerweise nicht gefolgt werden.