221 Abs. 1 Bst. c StPO dahingehend zu verstehen, dass «Verbrechen oder schwere Vergehen» drohen müssen. Für die Haftanordnung liegt folglich eine hinreichende gesetzliche Grundalge vor. Der Beschwerdeführer verkennt zudem die Folgen, welche auch diese vergleichsweise milde Form der Tatbegehung bei den Opfern auslösen kann. Obwohl die Frage der Schädlichkeit nicht exakt beantwortet werden kann, ist erwiesen, dass sexuelle Übergriffe für jedes Kind eine Traumatisierung zur Folge haben können und ernsthafte Risiken bergen, durch das Erlebte in irgendeiner Form in der persönlichen und sexuellen Entwicklung beeinträchtigt zu werden.