Die wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die ihm vorgeworfenen Taten als leicht, geringfügig oder als «Verfehlungen an der Grenze zur Strafbarkeit» und «sozial verpönt» einzustufen seien, irritieren. Dass es sich beim Berühren des Intimbereichs über der Kleidung im Vergleich zu anderen denkbaren Vorgehensweisen um eine minderschwere Variante handelt, um den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StPO zu erfüllen, ändert nämlich nichts daran, dass diese Tat ein Verbrechen darstellt. Dabei braucht es sich nicht um ein schweres Verbrechen zu handeln, ist doch der deutsche Wortlauft von Art. 221 Abs. 1 Bst.