Es ist daher zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, in Freiheit belassen, weiter nach dem bisherigen Tatmuster vorgehen und sexuelle Handlungen an Kindern vornehmen könnte. Die zu befürchtenden Handlungen stellen wiederum Verbrechen dar und weisen damit die nötige Schwere auf, um eine Haftanordnung wegen Wiederholungsgefahr zu rechtfertigen. Die wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die ihm vorgeworfenen Taten als leicht, geringfügig oder als «Verfehlungen an der Grenze zur Strafbarkeit» und «sozial verpönt» einzustufen seien, irritieren.