5 tens zwei einschlägigen Vortaten auszugehen. Alles in allem ist das Vortaterfordernis von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO damit erfüllt. 5.4 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob von Seiten des Beschwerdeführers schwere Verbrechen oder Vergehen drohen, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden und ob dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen ist. Wie der bisherige Geschehensablauf zeigt, scheint sich der Beschwerdeführer durch das bereits laufende Strafverfahren wenig beeindrucken zu lassen.