Eindrücklich sind schliesslich auch die Aussagen des Vaters von D.________. Er schilderte sehr detailgetreu, unter Wiedergabe von Gesprächen und Erwähnung von an sich Nebensächlichkeiten, wie es dazu gekommen war, dass D.________ ihm vom Vorfall erzählt und wie sie diesen beschrieben hatte (Einvernahme F.________ vom 13. März 2020). Seine glaubhaft wirkenden Angaben stützen die Aussagen der beiden Mädchen zusätzlich. Damit besteht eine genügend hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit sexuelle Handlungen mit Kindern vorgenommen hat. Im Falle von E._