In den Akten finden sich keinerlei Indizien dafür, dass die beiden Mädchen sich kennen und daher gemeinsam irgendwelche Phantasien ausgeheckt haben könnten. Weiter entbehrt die Vermutung des Beschwerdeführers, die Eltern der Kinder hätten sich vor der Anzeigeerstattung abgesprochen, jeglicher Grundlage und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Durchaus denkbar ist zwar, dass die Eltern nach Bekanntwerden der jüngsten Vorwürfe zueinander in Kontakt getreten sind. Dies lässt sich jedoch leicht damit erklären, dass man in einer solch besonderen und schwierigen Situation oftmals den Austausch mit Gleichgesinnten resp. gleichermassen Betroffenen sucht.