_ vermögen den Beschwerdeführer aber dennoch stark zu belasten. Dies folgt – wie von der Staatsanwaltschaft bereits im Haftantrag geschildert – daraus, dass die beiden Kinder völlig unabhängig voneinander das Vorgehen des Beschuldigten sehr ähnlich beschrieben haben. Gemäss ihren Angaben befanden sie sich jeweils bei ihm zuhause, um Videospiele zu spielen, und beide Opfer gaben an, vom Beschwerdeführer über der Kleidung im Intimbereich berührt worden zu sein. Die beiden Mädchen sind zudem ungefähr in einem vergleichbaren Alter. In den Akten finden sich keinerlei Indizien dafür, dass die beiden Mädchen sich kennen und daher gemeinsam irgendwelche Phantasien ausgeheckt haben könnten.