4 gestreichelt und massiert (vgl. Anklageschrift vom 29. Januar 2020). Da der Beschwerdeführer nicht geständig ist, ist danach zu fragen, ob bezüglich dieser Vortaten eine erdrückende Beweislage vorliegt. Dies ist zu bejahen. Zwar liegt eine Aussage gegen Aussage-Konstellation vor und es existieren soweit ersichtlich keine objektiven Beweismittel zu den Vorfällen. Die Angaben von E.________ vermögen den Beschwerdeführer aber dennoch stark zu belasten.