Es gilt somit zu prüfen, ob mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits einmal gleichartige Straftaten begangen hat. Bei den im Raum stehenden Vortaten handelt es sich um den Vorwurf von sexuellen Handlungen mit einem Kind, angeblich mehrfach begangen am 14. und 21. Januar sowie am 10. Februar 2019. Konkret wird der Beschwerdeführer angeklagt, die damals 9-jährige E.___