Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5). 5.3 Zunächst wird der Beschwerdeführer auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum Vortaterfordernis verwiesen: Es handelt sich vorliegend nicht um einen Anwendungsfall komplett fehlender Vortaten, sondern um einen Fall, in dem sich die Vortaten aus einem noch hängigen Verfahren ergeben. Es gilt somit zu prüfen, ob mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits einmal gleichartige Straftaten begangen hat.