SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.2 f.) Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahingehend auszulegen, dass «Verbrechen oder schwere Vergehen» drohen müssen. Verlangt ist eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer. Notwendig, aber auch ausreichend ist dabei eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10; Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2018 E. 2.8). Erforderlich ist weiter, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat.