Schliesslich verlange das Gesetz, dass eine ernsthafte Gefährdung der Sicherheit anderer durch «schwere Verbrechen und Vergehen» drohe. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tathandlung müsse als minder schweres bzw. leichtes Verbrechen eingestuft werden. Somit bestehe nach dem deutschen und italienischsprachigen Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO keine klare gesetzliche Grundlage für die Präventivhaft. Abschliessend verweist der Beschwerdeführer auf die geltende Unschuldsvermutung. 5.2 Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst.