Solche Ausführungen seien im angefochtenen Entscheid nicht vorzufinden. Der Beschwerdeführer relativiert die zur Diskussion stehende Vortat sodann dahingehend, dass der Umstand, wonach diese und der neue Vorwurf sehr ähnlich seien, darauf zurückzuführen sei, dass die Eltern der beiden Kinder sich offenbar abgesprochen hätten. So habe der Beschwerdeführer von seiner Wohnung aus beobachtet, wie die Familie des ersten Opfers die Familie von D.________ besucht habe. Schliesslich verlange das Gesetz, dass eine ernsthafte Gefährdung der Sicherheit anderer durch «schwere Verbrechen und Vergehen» drohe.