Der Beschwerdeführer verzeichne jedoch nur eine (bestrittene) Vortat im Anklagestadium. Zudem müssten, da es sich um eine leichte Vortat handle, höhere Anforderungen an die Anzahl der Vortaten gestellt werden. Es müsse dargelegt werden, inwiefern im ersten Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung erfolgen werde. Solche Ausführungen seien im angefochtenen Entscheid nicht vorzufinden.