Sollte sich der Vorwurf als wahr entpuppen, handle es sich dabei um die denkbar mildeste Möglichkeit, den zur Diskussion stehenden Straftatbestand zu erfüllen. Die vorgeworfenen Handlungsweisen könnten gegebenenfalls als Verfehlungen an der Grenze zur Strafbarkeit bezeichnet werden. Daher greife die Annahme, dass auf das Vortaterfordernis ausnahmsweise verzichtet werden könne, sicherlich nicht. Das Gesetz verlange ausserdem, dass der Beschuldigte bereits zu einem früheren Zeitpunkt mindestens zwei gleichartige Vortaten verübt habe. Der Beschwerdeführer verzeichne jedoch nur eine (bestrittene) Vortat im Anklagestadium.