5. Wiederholungsgefahr 5.1 Einleitend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben sei. Weiter führt er aus, es sei zwar zutreffend, dass bei akut drohenden Schwerverbrechen ausnahmsweise vom Vortaterfordernis abgesehen werden könne. Von einem solchen Schwerverbrechen könne im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Sollte sich der Vorwurf als wahr entpuppen, handle es sich dabei um die denkbar mildeste Möglichkeit, den zur Diskussion stehenden Straftatbestand zu erfüllen.