10 Abs. 2 StGB). Auch wenn die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat eher im unteren Schwerebereich der möglichen Tatbegehungsvarianten anzusiedeln sein dürfte, steht somit ein Tatvorwurf im Raum, der gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO die Anordnung von Untersuchungshaft zulässt. Ein dringender Tatverdacht liegt somit vor.