2 Tathergang sei definitiv als leicht bzw. als minder schweres Verbrechen einzustufen. Was ihm vorgeworfen werde, sei derart geringfügig, dass präventive Haft nicht gerechtfertigt sei. 4.2 Wer den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Es handelt sich somit um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB).