4. Dringender Tatverdacht 4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die 6-jährige D.________ über der Hose im Intimbereich zwischen den Beinen angefasst zu haben. Beim mutmasslichen Opfer handelt es sich um ein Mädchen, welches im gleichen Haus wohnt wie der Beschwerdeführer und wiederholt bei diesem zu Besuch war, um mit dessen Sohn zu spielen. Der Vorfall soll sich während eines gemeinsamen Videospiels (Mario Kart) ereignet haben. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar die Begehung der ihm vorgeworfenen Taten, anerkennt jedoch dem Grundsatz nach das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts.