3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein vom Gesetz vorgesehener besonderer Haftgrund (Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr, Wiederholungsgefahr oder Ausführungsgefahr) vorliegt (Art. 221 StPO). Da es sich um einen schweren Grundrechtseingriff handelt, bedarf die Untersuchungshaft einer Grundlage im Gesetz (Art. 36 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 197 Abs. 1 Bst.