2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung von Untersuchungshaft durch die verhaftete Person innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11).