(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. März 2020 Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 31. März 2020 auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren und verwies stattdessen auf den angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.