1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Verfahren gegen A.________ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern. Am 20. März 2020 beantragte sie beim Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht), A.________ sei wegen Wiederholungsgefahr für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft zu versetzen. Diesen Antrag hiess das Zwangsmassnahmengericht am 21. März 2020 gut und ordnete bis am 19. Juni 2020 die Untersuchungshaft an. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. März 2020 Beschwerde.