Dass sich der Beschwerdeführer auf einer Polizeiwache in der Stadt Bern zu melden hat, war sein ausdrücklicher Wunsch (siehe Beilage 5 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft [Schreiben an Polizeiwache Waisenhausplatz Bern vom 18. Dezember 2019: Rechtsanwältin B.________ hat mit ihm vereinbart, dass er sich bei dem Polizeiposten in Bern, Waisenhausplatz persönlich zu melden hat]). Ferner droht keine Überhaft; es sind bloss (im Vergleich zu Haft deutlich weniger einschneidende) Ersatzmassnahmen angeordnet worden. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.