Sollte er es also vorziehen, sich – statt in Bern – auf einem näher gelegenen Polizeiposten zu melden, wäre dies simpel zu realisieren. Gemäss der Staatsanwaltschaft erwartet diese entsprechende Vorschläge vom Beschwerdeführer bzw. seiner Verteidigung. Der Ort der Meldepflicht wurde im Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen offengelassen, um auf Anliegen des Beschwerdeführers eingehen zu können. Dass sich der Beschwerdeführer auf einer Polizeiwache in der Stadt Bern zu melden hat, war sein ausdrücklicher Wunsch (siehe Beilage 5 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft [Schreiben an Polizeiwache Waisenhausplatz