Diese stellen zudem mit Blick auf die (relativ geringfügige) Grundrechtseinschränkung die mildere Alternative zur Rückversetzung in Untersuchungshaft dar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei unzumutbar, dass er wöchentlich von seinem Wohnort nach Bern reisen müsse, um dort bei der Polizei vorzusprechen, kann die Kammer nicht nachvollziehen. Offenbar wohnt er heute, was zum Zeitpunkt der Haftentlassung wahrscheinlich noch nicht klar war, in K.________. Sollte er es also vorziehen, sich – statt in Bern – auf einem näher gelegenen Polizeiposten zu melden, wäre dies simpel zu realisieren.