BGE 107 Ia 256 E. 2b). 6.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Ersatzmassnahmen seien nicht erforderlich. Auch seien sie nicht zumutbar, da der Beschwerdeführer wöchentlich von seinem Wohndomizil nach Bern reisen müsse, um bei der Polizei vorzusprechen. Während die ganze Schweiz angewiesen werde, das Haus – wenn möglich – nicht zu verlassen, werde dies vom Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise verlangt. 6.3 Wie dargelegt, muss ernsthaft damit gerechnet werden, dass sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen oder Absetzen ins Ausland dem Strafverfahren entziehen könnte.