Es ist offen, wann welche Änderungen am heute geltenden Regime beschlossen werden könnten. Da Ersatzmassnahmen ihren Zweck nur sicherstellen, wenn sie unabhängig von tagesaktuellen Veränderungen der Reisemöglichkeiten aufrecht erhalten bleiben, ändert das Coronavirus nichts an der grundsätzlich gegebenen Fluchtgefahr. Bei der Covid-19-Pandemie handelt es sich voraussichtlich um ein vorübergehendes Phänomen. Ein solches vermag den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht dahinfallen zu lassen.