Dem Ansinnen des Beschwerdeführers, die Covid-19-Pandemie zu nutzen, um die Weiterführung der Ersatzmassnahmen zu unterbinden, kann nicht entsprochen werden. Abgesehen davon, dass mit den angeordneten Ersatzmassnahmen nicht nur eine Flucht via Luftweg oder über einen offiziellen Grenzposten ins Ausland verhindert werden soll, sondern auch ein Untertauchen im Inland oder ein Verlassen der Schweiz über die grüne Grenze – beides bleibt trotz der derzeitigen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ohne übermässige Probleme möglich – ist völlig unklar, ob, und wenn ja, wie lange diese Situation so bleibt.