Diese meldeten sich anschliessend bei der Staatsanwaltschaft. Es kam in der Folge mehrmals zu schriftlichen und telefonischen Kontakten, wobei die Staatsanwaltschaft auf wahrscheinliche Alternativen – Ausschreibung, Auslieferungsverfahren, Inhaftierung im Ausland bei unklarem Haftregime – zu einer freiwilligen Rückkehr in die Schweiz hinwies (vgl. Beilagen 1-4 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft [Schreiben Rechtsanwalt E.________ vom 12.08.2019 inkl. Beilage; Schreiben Rechtsanwalt F.________ vom 13.08.2019 inkl. Beilage; Telefonnotiz Staatsanwaltschaft vom 11.09.2019; Schreiben Rechtsanwalt E.________ vom 19.09.2019]).