Vielmehr vergingen ca. 2.5 Monate. Von der «Razzia» in I.________ – welche am 24. Juli 2019 stattfand – erfuhren er und die mutmasslichen Mittäter mit grosser Wahrscheinlichkeit spätestens am Folgetag. Gestellt hat sich der Beschwerdeführer hingegen erst am 10. Oktober 2019. Auch erforderte es einen gewissen Druck, bis sich der Beschwerdeführer den Strafverfolgungsbehörden stellte: Er und D.________ hatten offenbar bereits kurze Zeit nach der Hausdurchsuchung – wohl aus dem Ausland oder via Mittelsmänner in der Schweiz – Kontakte zu Schweizer Anwälten aufgenommen. Diese meldeten sich anschliessend bei der Staatsanwaltschaft.