4 krete Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (vorne E. 5.2). Ergänzend ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten was folgt: Plausibel bringt diese vor, dass sich der Beschwerdeführer nicht wirklich zeitnah und aus freien Stücken zur Polizei begeben hat, als er mit den Ermittlungen konfrontiert worden war. Vielmehr vergingen ca. 2.5 Monate.