Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer […] keinerlei Interessen, die Schweiz fluchtartig zu verlassen. […] Eine Flucht ins Ausland würde […] dazu führen, dass er von den Schweizer Behörden zur internationalen Verhaftung ausgeschrieben würde und letztlich auch in den anderen europäischen Ländern mit einer Verhaftung rechnen müsste. […] Zudem möchte der Beschwerdeführer in dem Falle, dass er gesundheitliche Beschwerden aufweisen würde, das Schweizer Gesundheitssystem […] in Anspruch nehmen können. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Beschuldigte die Schweiz fluchtartig verlassen könnte.