In Hinblick auf Art. 237 Abs. 4 StPO gilt [das Novenrecht] auch für die Ersatzmassnahmen. Zwar ist die von den Ersatzmassnahmen betroffene Person gerade nicht mehr in Haft, dennoch liegt ein massiver Grundrechtseingriff vor. Die neu eingetretenen Umstände sind somit für die vorliegende Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer […] keinerlei Interessen, die Schweiz fluchtartig zu verlassen.