Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin hat er sich nicht der Strafverfolgung entzogen, sondern sich vielmehr freiwillig zur Polizei begeben, als ihm während seinen Ferien die gegen ihn laufenden Ermittlungen zu Ohren gekommen sind. […] Wie die Vorinstanz beim oben skizzierten Sachverhaltsverlauf des Beschwerdeführers zum Schluss kommen konnte, er würde untertauchen und sich den Strafverfolgungsbehörden entziehen, ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Auslandreise des Beschwerdeführers kann jedenfalls keine Fluchtgefahr angenommen werden […].