Seine einzige Intention für die Reise nach Thailand war ein längerer Urlaub. Es ist auch nicht ersichtlich, weswegen sein Aufenthaltsort bekannt gewesen sein sollte, steht es doch jedem Menschen in Freiheit offen, seine Ferien in Ruhe zu verbringen. Fakt ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer selbst bei der Polizei meldete, als er aus den Ferien zurückkehrte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin hat er sich nicht der Strafverfolgung entzogen, sondern sich vielmehr freiwillig zur Polizei begeben, als ihm während seinen Ferien die gegen ihn laufenden Ermittlungen zu Ohren gekommen sind.