3 Vorab sei festgestellt, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von seinem durch die Strafprozessordnung garantierten Recht, die Aussage wie auch Mitwirkung zu verweigern, Gebrauch macht, nicht auf Fluchtgefahr schliessen lässt, würde doch sonst bei fast jedem Beschuldigten Fluchtgefahr vorliegen. Fluchtgefahr sowie die Möglichkeit unterzutauchen lässt sich keineswegs aufgrund der wahrgenommen Rechte eines Beschuldigten definieren. Weiter gilt festzuhalten, dass in keiner Weise von einem Untertauchen nach Thailand die Rede sein kann.